Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des BGB

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Aventia Touristik GmbH & Co.KG trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen Aventia Touristik GmbH & Co.KG über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Die Aventia Touristik GmbH & Co.KG hat eine Insolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 56189 Wiesbaden abgeschlossen.

Aventia Touristik GmbH & Co.KG, Pingel-Anton-Platz 9, 49661 Cloppenburg, service@aventiareisen.com

Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:

Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags (Artikel 250 § 3 EGBGB).

Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.

Der Reiseveranstalter verzichtet auf eine Preiserhöhung. Andernfalls würde beim Recht der Preiserhöhung durch den Reiseveranstalter dem Reisenden das Recht auf Prüfung der Preissenkung zustehen.

Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. Allerdings kann der Reiseveranstalter bis 10 Tage vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die erforderliche Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn und ausschließlich durch das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das Urlaubsland ausgesprochen wurde. Eine Reisewarnung besteht so lange, wie sie auch auf der Website des Auswärtigen Amtes zu finden ist. Findet man dazu keinen Hinweis auf der Website des Auswärtigen Amts, so besteht auch kein Grund für eine Reisewarnung. 

Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Dem Reiseveranstalter ist über Mißstände sofort zu informieren, damit der Reiseveranstalter die Möglichkeit erhält, Abhilfe zu schaffen. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es nach seiner Kenntnisnahme versäumt, Abhilfe zu schaffen.

Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. 

Die Richtlinie (EU) 2015/2302, in Form des nationalen Rechts, können Sie über die Internetseite aufrufen:

www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

Informationspflichten gemäß Artikel 250 § 3 EGBGB:

Mit unserer Reiseausschreibung, unseren allgemeinen Informationen und unseren Reisebedingungen erhalten Sie alle wesentlichen Informationen vor Abschluss des Pauschalreisevertrages, und zwar:

Bestimmungsort(e) und Anzahl der Übernachtungen pro Bestimmungsort / Reiseroute

Transportmittel

Reisedatum und ungefähre Uhrzeiten der Hin- und Rückreise 

Unterkunft (Art der Hauptunterkunft, Lage und Merkmale)

Mahlzeiten

Besichtigungen, Ausflüge und Eintritte, die im Reisepreis inklusive sind

die Sprache der zu erbringenden Leistungen ist deutsch

Name und Kontaktdaten des Reiseveranstalters

Reisepreis und sonstige Kosten, für die der Reisende ggfs. aufkommen muss

Zahlungsmodalitäten

Mindestteilnehmerzahl zur Durchführung der Reise und spätester Zeitpunkt einer möglichen Absage durch den Reiseveranstalter

Einreisebestimmungen des Bestimmungslandes

Stornobedingungen für den Reisenden

Wie empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung  (seit 23.02.2018 gesetzlich vorgeschrieben) und senden Ihnen hierfür gerne Unterlagen.